Mitsingfestival | 2. – 25. Mai 2026
GEMA & VG Musikedition
GEMA
Die Anmeldung Eurer Mitsingveranstaltungen bei der GEMA erfolgt über Eure Gemeinde als Veranstalter. Hier haben wir Euch die aktuelle Rundverfügung dazu verlinkt. In der Anlage findet Ihr auch die Anleitung, wie Eure Gemeinde sich dafür einen Account beim GEMA-Portal einrichten kann.
Wie funktioniert die GEMA-Meldung?
Für das Mitsingfestival müssen musikalische Veranstaltungen von der Kirchengemeinde bei der GEMA gemeldet werden.
Die meisten Kirchengemeinden haben bereits eine GEMA-Kundennummer. Wichtig ist: Die Person, die die Meldung macht, meldet sich im GEMA-Onlineportal an und verknüpft ihren Zugang mit dieser Kundennummer.
Schritt für Schritt:
- Im GEMA-Onlineportal registrieren (www.gema.de).
- Als Musiknutzer:in anmelden (mit E‑Mail-Adresse).
- Den eigenen Zugang mit der GEMA-Kundennummer der Gemeinde verknüpfen.
- Danach können Veranstaltungen des Mitsingfestivals online gemeldet und später die Setlist eingereicht werden.
Ohne die Verknüpfung mit der Kundennummer ist keine korrekte GEMA-Meldung für das Mitsingfestival möglich.
Was muss gemeldet werden?
Über den EKD-Rahmenvertrag ist Musik im Gottesdienst und in gottesdienstähnlichen Formaten abgedeckt und muss nicht gemeldet werden. Konzerte oder Mitsingformate außerhalb des Gottesdienstes mit klassischer Kirchenmusik, Gospel oder neuem geistlichen Lied sind meldepflichtig, aber nicht kostenpflichtig. Aufpassen muss man z.B. mit Songs aus den Charts oder ähnlicher „Unterhaltungsmusik zum Mitsingen“, diese Musik muss gemeldet und ggf. auch bezahlt werden, da diese Musik nicht unter den EKD-Rahmenvertrag fällt.
VG Musikedition: Das umfasst der neue Pauschalvertrag:
Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein neuer Pauschalvertrag zwischen der Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) und der VG Musikedition.
Er regelt das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Lieder für den Gemeindegesang in (nicht-kommerziellen) kirchlichen Gottesdiensten und Veranstaltungen. Gemeint ist das Kopieren oder Anzeigen von Liedtexten – mit oder ohne Noten –, damit die Gemeinde mitsingen kann.
Erlaubt sind in diesem Rahmen Papierkopien, Beamer-Einblendungen sowie Liedhefte bis zu acht Seiten für den einmaligen Gebrauch. Neu ist ab 2026 die digitale Bereitstellung über einen QR-Code. Dabei gilt: Die Inhalte dürfen nicht heruntergeladen werden, sie dürfen nur über den konkreten QR-Code erreichbar sein und nur während des Gottesdienstes oder der Veranstaltung abrufbar sein. Nicht erlaubt sind daher herunterladbare PDF-Dateien, frei zugängliche Webseiten mit Liedtexten oder eine dauerhafte Online-Bereitstellung. In allen Fällen müssen die Urheberinnen und Urheber genannt werden.
Nicht mehr vom Vertrag erfasst ist die Einblendung von Liedtexten in Gottesdiensten, die direkt über eine kirchliche Webseite gestreamt werden. Bestehende Online-Videos mit solchen Einblendungen müssen überprüft und gegebenenfalls bearbeitet oder entfernt werden. Nicht betroffen sind Gottesdienste, die über Plattformen wie YouTube gestreamt und lediglich auf der kirchlichen Webseite eingebunden werden
Wichtig ist die klare Abgrenzung: Der Vertrag gilt nur für den Gemeindegesang. Vervielfältigungen für Chöre, Solist:innen, Instrumentalist:innen, Proben, kirchliche Kitas oder Pflegeheime sind nicht umfasst und benötigen eigene Lizenzen.