Mit­singfes­ti­val | 2. – 25. Mai 2026

GEMA & VG Musikedition

GEMA

Die Anmel­dung Eurer Mit­singver­an­stal­tun­gen bei der GEMA erfolgt über Eure Gemein­de als Ver­an­stal­ter. Hier haben wir Euch die aktu­el­le Rund­ver­fü­gung dazu ver­linkt. In der Anla­ge fin­det Ihr auch die Anlei­tung, wie Eure Gemein­de sich dafür einen Account beim GEMA-Por­tal ein­rich­ten kann.

Wie funk­tio­niert die GEMA-Meldung?

Für das Mit­singfes­ti­val müs­sen musi­ka­li­sche Ver­an­stal­tun­gen von der Kir­chen­ge­mein­de bei der GEMA gemel­det werden.

Die meis­ten Kir­chen­ge­mein­den haben bereits eine GEMA-Kun­den­num­mer. Wich­tig ist: Die Per­son, die die Mel­dung macht, mel­det sich im GEMA-Online­por­tal an und ver­knüpft ihren Zugang mit die­ser Kundennummer.

Schritt für Schritt:

  1. Im GEMA-Online­por­tal regis­trie­ren (www.gema.de).
  2. Als Musiknutzer:in anmel­den (mit E‑Mail-Adres­se).
  3. Den eige­nen Zugang mit der GEMA-Kun­den­num­mer der Gemein­de verknüpfen.
  4. Danach kön­nen Ver­an­stal­tun­gen des Mit­singfes­ti­vals online gemel­det und spä­ter die Set­list ein­ge­reicht werden.

Ohne die Ver­knüp­fung mit der Kun­den­num­mer ist kei­ne kor­rek­te GEMA-Mel­dung für das Mit­singfes­ti­val möglich.

Was muss gemel­det wer­den?
Über den EKD-Rah­men­ver­trag ist Musik im Got­tes­dienst und in got­tes­dienst­ähn­li­chen For­ma­ten abge­deckt und muss nicht gemel­det wer­den. Kon­zer­te oder Mit­singfor­ma­te außer­halb des Got­tes­diens­tes mit klas­si­scher Kir­chen­mu­sik, Gos­pel oder neu­em geist­li­chen Lied sind mel­de­pflich­tig, aber nicht kos­ten­pflich­tig. Auf­pas­sen muss man z.B. mit Songs aus den Charts oder ähn­li­cher „Unter­hal­tungs­mu­sik zum Mit­sin­gen“, die­se Musik muss gemel­det und ggf. auch bezahlt wer­den, da die­se Musik nicht unter den EKD-Rah­men­ver­trag fällt.

VG Musik­edi­ti­on: Das umfasst der neue Pauschalvertrag:

Ab dem 1. Janu­ar 2026 gilt ein neu­er Pau­schal­ver­trag zwi­schen der Evan­ge­li­sche Kir­che in Deutsch­land (EKD) und der VG Musikedition.

Er regelt das Ver­viel­fäl­ti­gen urhe­ber­recht­lich geschütz­ter Lie­der für den Gemein­de­ge­sang in (nicht-kom­mer­zi­el­len) kirch­li­chen Got­tes­diens­ten und Ver­an­stal­tun­gen. Gemeint ist das Kopie­ren oder Anzei­gen von Lied­tex­ten – mit oder ohne Noten –, damit die Gemein­de mit­sin­gen kann.

Erlaubt sind in die­sem Rah­men Papier­ko­pien, Bea­mer-Ein­blen­dun­gen sowie Lied­hef­te bis zu acht Sei­ten für den ein­ma­li­gen Gebrauch. Neu ist ab 2026 die digi­ta­le Bereit­stel­lung über einen QR-Code. Dabei gilt: Die Inhal­te dür­fen nicht her­un­ter­ge­la­den wer­den, sie dür­fen nur über den kon­kre­ten QR-Code erreich­bar sein und nur wäh­rend des Got­tes­diens­tes oder der Ver­an­stal­tung abruf­bar sein. Nicht erlaubt sind daher her­un­ter­lad­ba­re PDF-Datei­en, frei zugäng­li­che Web­sei­ten mit Lied­tex­ten oder eine dau­er­haf­te Online-Bereit­stel­lung. In allen Fäl­len müs­sen die Urhe­be­rin­nen und Urhe­ber genannt werden.

Nicht mehr vom Ver­trag erfasst ist die Ein­blen­dung von Lied­tex­ten in Got­tes­diens­ten, die direkt über eine kirch­li­che Web­sei­te gestreamt wer­den. Bestehen­de Online-Vide­os mit sol­chen Ein­blen­dun­gen müs­sen über­prüft und gege­be­nen­falls bear­bei­tet oder ent­fernt wer­den. Nicht betrof­fen sind Got­tes­diens­te, die über Platt­for­men wie You­Tube gestreamt und ledig­lich auf der kirch­li­chen Web­sei­te ein­ge­bun­den werden

Wich­tig ist die kla­re Abgren­zung: Der Ver­trag gilt nur für den Gemein­de­ge­sang. Ver­viel­fäl­ti­gun­gen für Chö­re, Solist:innen, Instrumentalist:innen, Pro­ben, kirch­li­che Kitas oder Pfle­ge­hei­me sind nicht umfasst und benö­ti­gen eige­ne Lizenzen.